§ 28a Unterrichtung des Deutschen Bundestages
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/28a#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/28a#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums. Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GwG%202017/28a#abs-3 (3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen weiteren Stellen.
Änderungsverlauf
-
13.11.2023 Ausfertigung
§ 28a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 311)
BGBl. 2023 I Nr. 311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.